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WARUM SOLLTE MAN DIE REIFEN WECHSELN?

Wenn sich im Winter die Wetterverhältnisse ändern, müssen alle Verkehrsteilnehmer, insbesondere aber Kraftfahrzeuglenker, auch mit schnellen Veränderungen der Straßenverhältnisse rechnen. Gerade unter den veränderten Fahrbedingungen im Winter ist eine entsprechende Winterausrüstung von Kraftfahrzeugen und auch von Kraftfahrzeuganhängern eine Voraussetzung für eine sichere Verkehrsteilnahme, für die rechtzeitig vorgesorgt werden muss.

Ab 15. November, wenn für alle Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Winterausrüstung Pflicht ist, wird die Polizei neben ihrer regulären Arbeit bei der Aufsicht des Straßenverkehrs zusätzlich noch die vorgeschriebene Winterausrüstung der Fahrzeuge überprüfen.

Das Gesetz zur Sicherheit im Straßenverkehr (Gesetzblatt der Republik Slowenien Nummer 56/08 und 58/09) bestimmt in Artikel 114, dass alle Kraftfahrzeuge im Winter und bei winterlichen Wetterverhältnissen mit der vorgeschriebenen Winterausrüstung ausgestattet sein müssen, und schreibt zusätzlich vor, dass Fahrzeuge auf den Straßen in der Republik Slowenien zwischen dem 15. November und dem 15. März des nächsten Jahres (im Winter) und für den Fall, dass bei Schneefall der Schnee auf der Fahrbahn liegen bleibt oder die Fahrbahn verschneit, vereist (Eisbrett) oder eisglatt (Eisglätte) ist, mit der vorgeschriebenen Winterausrüstung ausgestattet sein müssen.

Lenker, deren Fahrzeug im Winter über keine entsprechende Ausrüstung verfügt bzw. deren Fahrzeug über keine Winterausrüstung bei winterlichen Wetterverhältnissen verfügt, werden nach Artikel 114 des Gesetzes zur Sicherheit im Straßenverkehr mit einem Bußgeld von 120 Euro oder, falls deswegen der Verkehr behindert oder lahmgelegt wird, mit einem Bußgeld von 400 Euro bestraft. Juristische Personen oder selbstständige Einzelunternehmer werden für ein solches Vergehen mit einem Bußgeld von mindestens 1.200 Euro (die verantwortliche Person mit mindestens 120 Euro) oder, wenn deswegen der Verkehr behindert oder lahmgelegt wird, mit einem Bußgeld von mindestens 4.000 Euro (die verantwortliche Person mit mindestens 400 Euro) bestraft.

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